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Doppelbesteuerungsabkommen

Alle Einkünfte einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bzw. Österreich unterliegen grundsätzlich der deutschen bzw. österreichischen Einkommensteuer. Im Rahmen des sog. "Welteinkommensprinzips" werden neben den inländischen Einkünften auch Einkünfte aus ausländischen Einkunftsquellen berücksichtigt.

Durch die sogenannten "Doppelbesteuerungsabkommen" (DBA) zwischen verschiedenen Staaten wird das Besteuerungsrecht zwischen dem Wohnsitzstaat der Steuerpflichtigen (Deutschland oder Österreich) und dem Quellenstaat (hier: Slowakei) für die Einkünfte aufgeteilt. Soweit der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht ach dem DBA erhält, vermeidet der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung entweder durch Anrechnung bzw. Abzug der ausländischen Steuer oder durch Freistellung der ausländischen Einkünfte von der deutschen Besteuerung.

Ein Gesellschafter einer slowakischen Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz Österreich oder Deutschland muss daher seine Dividendenerträge aus der slowakischen Gesellschaft in Deutschland bzw. Österreich versteuern.

Eine Ausnahme bietet hier die slowakische Kommanditgesellschaft (KG).

Bei der KG unterliegen die Gewinnanteile der Kommanditisten auf Ebene der KG der Körperschaftsteuer. Zur Behandlung der Gewinnanteile in Deutschland ansässiger Kommanditisten nimmt das BMF-Schreiben vom 13.01.1997 Stellung. Hierin heißt es:

"Nach deutscher Rechtswertung werden eine Beteiligung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person an einer tschechischen / slowakischen KG als Unternehmen dieser Person i. S. des Artikels 7 DBA-Tschechoslowakei behandelt, auch wenn es sich um eine Kommanditbeteiligung handelt. Die dem inländischen Gesellschafter zuzurechnenden Gewinne werden gemäß Artikel 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Tschechoslowakei unter Beachtung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen."

Das heisst im Klartext: Gewinnentnahmen eines in Deutschland oder Österreich steuerpflichtigen Kommanditisten einer slowakische KG werden in Deutschland nicht weiter besteuert (sie erhöhen allerdings den Progressionsvorbehalt, d.h. sie werden bei der Berechnung der Steuer in Deutschland oder Österreich miteinbezogen, aber nicht versteuert).

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