Standortverlagerung in die Slowakei
Standortverlagerung in die Slowakei – Mindestanforderungen
Abgesehen davon, dass eine Standortverlagerung nicht rein steuerlich motiviert sein sollte, ist auch aus steuerlicher Sicht eine Standortverlagerung grundsätzlich nur bei tatsächlicher Tätigkeit in der Slowakei, sinnhaft.
An die tatsächliche Tätigkeit in der Slowakei werden in der Regel folgende Mindestanforderungen gestellt:
Ort der Geschäftsleitung in der Slowake
Die tatsächliche Willensbildung muss in der Slowakei stattfinden, d.h. entweder der Geschäftsführer hat seinen Aufenthaltsort in der Slowakei (z.B. ein lokaler Geschäftsführer mit Entscheidungskompetenz) oder der ausländische Geschäftsführer hält sich regelmäßig in der Slowakei zur Vornahme von
Geschäftsführungshandlungen auf.
Zurechnung der Ergebnisse an die slowakische Gesellschaft
Einkünfte sind demjenigen zuzurechen, der sie erwirtschaftet hat, d.h. Bekämpfung reiner Fakturierungsgesellschaften. Die slowakische Gesellschaft muss eine sinnvolle Funktion erfüllen (wirtschaftliche Funktion, Infrastruktur, Personal, etc.). Diese Funktion und ihre Erbringung muss nachgewiesen werden; beispielsweise ist dafür in der Regel ein ausgestattetes Büro notwendig; so genannte Briefkastenfirmen werden dafür nicht akzeptiert.
Verrechnungspreise
Verrechnungspreise zwischen dem slowakischen und dem ausländischen Unternehmen müssen fremdüblich angesetzt werden. Wenn nicht: Verrechnungspreiskorrektur durch die Steuerbehörden beider Staaten möglich.
Falls diese Mindestanforderungen nicht erfüllt werden, handelt es sich um Missbrauch oder Scheinhandlungen, bis hin zu aktiver Steuerhinterziehung:
Missbrauch: rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich, unangemessen ist und dem Zweck der Steuervermeidung dient. Liegt Missbrauch vor, so sind die Steuern so zu erheben, als wäre eine angemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden.
Scheinhandlungen: Handlungen/Geschäfte, die andere Rechtsgeschäfte verdecken. Rechtsfolge: Das verdeckte Rechtsgeschäft ist für die Abgabenerhebung maßgebend.
Wenn amtswegige Ermittlung eingeschränkt ist (z.B. bei Auslandssachverhalten), ist die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen geboten (Pflicht zur Beweismittelbeschaffung durch den Steuerpflichtigen).
